====== Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ====== **§ 1004 BGB** (1) Wird das [[Eigentum]] in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der [[Eigentümer]] von dem [[Störer]] die [[Beseitigungsanspruch|Beseitigung]] der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. -> [[Störerhaftung]] Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des [[Grundrecht:Unternehmenspersönlichkeitsrecht|Unternehmenspersönlichkeitsrechts]] kann unabhängig davon gegeben sein, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BeckOK.UWG/Weiler, 12. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 4 Nr. 1 Rn. 32 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 1.8)) ===== siehe auch ===== -> [[Haftung]] \\ -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ -> [[Beseitigungsanspruch]] \\