====== Beseitigung einer Unterlassungserklärung ====== Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt.((BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka)) Die Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger verfolgte gesetzliche Unterlassungsanspruch besteht, fällt nach der vertraglichen Unterlassungsvereinbarung in den Risikobereich der Beklagten. Nach dem Grundsatz interessengerechter Auslegung((vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 32 = WRP 2013, 1620 Sumo, mwN)) ist die von der Erwartung beider Parteien abweichende Begründung der Schutzfähigkeit der Klagemarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, die die Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Im Hinblick auf die streiterledigende, befriedende und einen gerichtlichen Titel ersetzende Funktion von Unterlassungserklärungen entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn der Grund für die Beseitigung bei einem Vollstreckungstitel als Einwendung nach § 767 ZPO geltend gemacht werden könnte.((BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterlassungserklärung ]]