====== Beseitigung der Erstbegehungsgefahr ====== An den Wegfall der bei einer konkret drohenden Verletzungshandlung bestehenden Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine bereits begangene Verletzungshandlung begründeten [[Wiederholungsgefahr]].((BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - Cybersky)) Anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - Cybersky)) Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein „actus contrarius“, also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten, das allerdings unmissverständlich und ernst gemeint sein muss.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - Cybersky; m.V.a. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex, m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Erstbegehungsgefahr]]