====== Berechtigte Interessen des Abgebildeten ====== **§ 23 (2) KunstUrhG** Die Befugnis [-> [[Informationsinteresse der Öffentlichkeit]]] erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Aus dem abgestuften Schutzkonzept ergibt sich, dass auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).((vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06)) ===== siehe auch ===== * [[Recht am eigenen Bild]] * [[Informationsinteresse der Öffentlichkeit]] * [[Grundrecht:Pressefreiheit]] ===== siehe auch =====