====== Beauftragtenhaftung ====== § 8 (2) UWG -> [[Wettbewerbsrecht:Unternehmerhaftung]] \\ § 14 (7) MarkenG -> [[Markenrecht:Haftung des Betriebsinhabers]] \\ § 15 (6) MarkenG -> [[Markenrecht:Haftung des Betriebsinhabers]] \\ Der Haftungsgrund ist als verschuldensunabhängige Risikohaftung ausgestaltet. Der Begriff des Beauftragten ist weitläufig ausgelegt und beschränkt sich nicht auf mit einem Auftrag Versehene.((vgl. BGH GRUR 1995/605 'Franchisenehmer')) Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung: Der Handelnde und die Handlung müssen in den Betriebsorganismus eingegliedert sein. Der Begriff des Betriebsorganismus ist nicht näher definiert und auch nicht wirklich als einschränkend anzusehen. Demnach gelten als Beauftragte: - Angestellte (nach BGB bestünde mit ihnen ein Dienstvertrag, kein Geschäftsauftrag) - selbständige Handelsvertreter (BGH GRUR 1971/119 'Branchenverzeichnis') - vermutlich auch Vertriebshändler, da deren Selbständigkeit i.A. eingeschränkt ist. - Werbeagenturen (BGH GRUR 1991/772 'Anzeigenrubrik') Nicht jedoch Verlage (BGH GRUR 1990/1039 'Anzeigenkunde') bezüglich Anzeigen; hier ist die Zurechnungsgrenze für die Beauftragtenhaftung erreicht. Exzesshandlungen der Beauftragten werden dem Geschäftsherrn zugerechnet (BGH GRUR 1963/438 'Photorabatt')  Kernpunkt ist die rechtliche Einordnung des Täters als Beauftragten. Haftungsumfang: - Unterlassung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit - Schadensersatz nur bei Vorsatz ===== siehe auch ===== -> [[Haftung für Dritte]]