====== Außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ====== Für urheberrechtliche Ansprüche gilt zwar das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB [-> [[Privatrecht:Treu und Glauben]]]. Allerdings führt eine missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs noch nicht dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden könnte und eine nachfolgende - für sich genommen nicht missbräuchliche - Klage unzulässig wäre. Insbesondere ist die für das Wettbewerbsrecht geltende Regelung des § 8c UWG (§ 8 Abs. 4 UWG in der bis 1. Dezember 2020 geltenden Fassung) nicht auf das Urheberrecht übertragbar.((BGH, Entscheidung vom 23.10.2024 - I ZR 112/23- Manhattan Bridge; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2012, 176 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung)) ===== siehe auch =====