====== Ausschließliche Lizenz ====== Wesen einer ausschließlichen Lizenz ist es, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das alleinige Recht zur Ausübung aller oder einzelner Be-nutzungsbefugnisse erteilt, die das Schutzrecht gewährt. Der Lizenznehmer erlangt damit zu Lasten des Rechtsinhabers ein selbständiges Benutzungs- und Verbietungsrecht mit der Folge, dass selbst der Rechtsinhaber nicht mehr zur Benutzung befugt ist.((BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone ; m.w.N.)) Demgemäß steht dem ausschließlichen Lizenznehmer auch ein eigener Schadensersatzanspruch zu.((BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone ; BGHZ 159, 76, 94 - Flügelradzähler)) ===== siehe auch =====