====== Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Ankunftsverspätung ====== Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft.((EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und 432/07, RRa 2009, 282 - Sturgeon). Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-452/13, RRa 2014, 291 Rn. 25 - Henning)) Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 FluggastrechteVO händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20)) Sinn und Zweck dieser Unterrichtung ist nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrunternehmen geltend zu machen.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20)) Bleibt ein solcher Hinweis aus oder ist er lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann dies die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens begründen, die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, 112 Rn. 8; zuletzt BGH, Urteil vom 31. August 2021 - X ZR 25/20, zur Veröffentlichung bestimmt)) ===== siehe auch ===== -> [[Ankunftsverspätung]]