====== Angehörige im Sinne des Bildnisschutzes ====== **§ 22 S. 4 KunstUrhG** Angehörige im Sinne dieses Gesetzes [-> [[Kunsturhebergesetz]]] sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. § 22 S. 1 und 2 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]] ===== siehe auch ===== § 22 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]]