====== Anerkenntnis des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten ====== Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine [[strafbewehrte Unterlassungserklärung]] abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden.((BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12 - Medizinische Fußpflege; m.V.a. Ahrens/Scharen, Der Wett-bewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 39; Hess in Ullmann, juris-PK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.111; aA KG, WRP 1977, 793)) ===== siehe auch ===== -> [[Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten]]