====== Allgemeine Geschäftsbedingungen ====== **§ 305 (1) BGB** Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. § 305 (2) BGB -> [[Erfordernisse für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen]] \\ § 305 (3) BGB -> [[Vorausvereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen]] \\ §§ 307 bis 309 BGB -> [[Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung]] \\ § 307 BGB -> [[Inhaltskontrolle]] \\ -> [[Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen]] \\ Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 BGB Rn. 21)) Piktogramme können Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos)) Ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnetes [[Fotografierverbot]] stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos)) Die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der er Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Verbrauchern begehrt, hat keine vertraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand.((BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 - Half-Life 2; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371 Tz. 18, 22 = WRP 2009, 1545)) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel.((BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 [juris Rn. 15] mwN; Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13, NJW 2015, 928 [juris Rn. 23]; Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 40/19, BGHZ 226, 20 [juris Rn. 56])) ===== siehe auch =====