====== Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung ====== § 273 (3) des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuches]] (BGB) ermöglicht dem Gläubiger, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist. **§ 273 (3) BGB** Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== § 273 BGB -> [[Zurückbehaltungsrecht]] \\ Regelt das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.