====== Abmahnung ====== -> [[Abmahnschreiben]] \\ -> [[Mündliche Abmahnung]] \\ -> [[Abmahnkosten]] \\ -> [[Schutzrechtsverwarnung]] \\ -> [[Konkrete Angabe der Verletzungshandlung in der Abmahnung]] \\ -> [[Unberechtigte Abmahnung]] \\ -> [[Rechtsmissbräuchliche Abmahnung]] \\ -> [[Privatrecht:Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]] \\ -> [[Entbehrlichkeit der Abmahnung]] (für die Kostenfolge des § 93 ZPO) \\ -> [[Berechtigungsanfrage]] \\ -> [[Unterlassungserklärung]] \\ -> [[Vertragsstrafe]] \\ -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\ -> [[Wiederholungsgefahr]] \\ -> [[Berechtigungsanfrage]] \\ -> [[Verfahrensrecht:Kosten bei sofortigem Anerkenntnis]] \\ -> [[Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes]] \\ § 8 (4) UWG -> [[Wettbewerbsrecht:Rechtsmissbrauch]] (Rechtsmißbräuchliche Abmahnung) \\ § 12 (1) S. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht:Anspruchsdurchsetzung]] \\ Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [[Privatrecht:Vertragsstrafe]] bewehrten [[Privatrecht:Unterlassungserklärung]] beizulegen.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung)) Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung)) Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht((BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl)) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte((BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN)).((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - Der Novembermann)) [-> [[Unberechtigte Abmahnung]]] Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich [-> [[Rechtsmissbräuchliche Abmahnung]]], wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.((vgl. § 8 Abs. 4 UWG; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 21 - Ferienluxuswohnung)). Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen.((vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung)) Die Abmahnung ist weder für die [[Verfahrensrecht:Klage]] noch für den Antrag auf Erlaß einer [[Verfahrensrecht:einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] [[Verfahrensrecht:Prozeßvoraussetzungen|Prozeßvoraussetzung]]. Sie erlaubt es dem Verwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast des § 93 ZPO ([[Verfahrensrecht:Kosten bei sofortigem Anerkenntnis|sofortige Anerkenntnis]]), wenn sich der Verwarnte erst im gerichtlichen Verfahren unterwirft. Dazu muß die Abmahnung jedoch ausreichend bestimmt sein und die Androhung gerichtlicher Schritte beinhalten. Sie kann jedoch auch mündlich (beispielsweise auf einer Messe) erfolgen. ==== Unterlassungserklärung ==== Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte [[Unterlassungserklärung]] abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.((BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 - Besonderer Mechanismus)) Mit der Abmahnung kann, muß jedoch nicht, eine vorformulierte [[Unterlassungserklärung]] an den Verletzer übersandt werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Verletzers, der durch seine Verletzungshandlungen die [[Wiederholungsgefahr]] begründet hat, eine ausreichende und insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben um sich "klaglos" zu stellen, d.h. die [[Wiederholungsgefahr]] auszuräumen. -> [[Unterlassungserklärung]] ==== Vollmacht ==== Umstritten ist, ob mit der Abmahnung eine [[Verfahrensrecht:Vollmacht]] des Schutzrechtsinhabers vorgelegt werden muß. Hier gibt es momentan eine recht unterschiedlicht Praxis der Gerichte. Problematisch ist, daß die Vorlage einer Vollmacht unter Umständen sehr schwierig sein kann, insbesondere wenn ein ausländischer Schutzrechtsinhaber eine Vielzahl von Verletzern angreifen möchte. Die Vollmacht hat als Original und in schriftform vorzuliegen. Dies kann Probleme bei der Wahrung von [[Verfahrensrecht:Dringlichkeitsfrist|Dringlichkeitsfristen]] verursachen. ==== Der Umgang mit der Abmahnung ==== 1. Klärung der Frage, ob eine sachliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche überhaupt möglich ist. Falls nein, sofortiger Beginn der Planung einer Umgehungslösung, bzw. einer Ersatzmarke, da die Zeit bis zur Zustellung einer EV möglicherweise extrem kurz sein kann. 2. Mandant muß über den möglicherweise auch im Wege einer EV geltend gemachten Auskunftsanspruch (z.B. aus § 140b PatG, § 19 MarkenG oder als Hilfsanspruch zum Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB) der Gegenseite informiert werden, damit (zumindest ab diesem Zeitpunkt) alle Daten gesammelt werden, die benötigt werden, um diesen Anspruch zu erfüllen. 3. Gegenangriffe (beispielsweise mögliche Verletzungshandlung oder Wettbewerbsverletzung des Gegners), um Verhandlungsposition für Vergleichsverhandlungen aufzubauen. Nicht sinnvoll ist die unverzügliche Zurückweisung der Abmahnung mit Hinweis auf eine gegebenenfalls fehlende Vollmacht nach § 174 BGB. Wegen der Doppelnatur der Abmahnung (zumindest wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung gleich mitgeschickt wird) als Warnung vor einer Klage und dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluss eine Unterlassungsvertrags wird § 174 BGB als nicht anwendbar betrachtet. ==== Weitere Ansprüche, die üblicherweise in der Abmahnung geltend gemacht werden ==== Merke: Für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist eine Anerkennung eines in der Abmahnung typischerweise ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsanspruchs NICHT notwendig. Eine typische Formulierung in der Unterlassungserklärung ist daher „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Ebenso wie für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt es beim Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden an. Diese Voraussetzung ist jedoch eher theoretisch, da das Verschulden bei einem Unternehmen in der Regel angenommen wird. Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Schadensersatzanspruch vom Abmahner zwar noch per Klage durchgesetzt werden. Der Streitwert und damit das Kostenrisiko dieses Prozesses ist jedoch vergleichsweise gering, da davon ausgegangen wird, daß der Unterlassungsanspruch den überwiegenden Teil des Streitgegenstands bildet. ==== Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ==== Die durch die Abmahnung begründete Sonderbeziehung wird in besonderem Maße durch [[Treu und Glauben]] und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt.((BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05 - EURO und Schwarzgeld; m.w.N.)) ==== Aufklärungspflicht ==== Allerdings nimmt der Unterlassungsgläubiger, der den Schuldner abmahnt, bereits damit auf dessen Interessen Rücksicht. Mitteilungspflichten bestehen deshalb in erster Linie für den Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Unter besonderen Umständen kann aber auch den Unterlassungsgläubiger eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Schuldner treffen. Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass der Schuldner die begehrte Auskunft zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte benötigt.((BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05 - EURO und Schwarzgeld)) ===== siehe auch ===== -> [[Berechtigungsanfrage]]