====== Ablehnung der Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ====== Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte allein der Zugang der strafbewehrten [[Unterlassungserklärung]] auch dann zum [[Wegfall der Wiederholungsgefahr]], wenn der Gläubiger deren Annahme gegenüber dem Schuldner ablehnte.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1982 - I ZR 205/80, GRUR 1982, 688 [juris Rn. 2 und 41] = WRP 1982, 634 - Senioren-Paß; Urteil vom 24. November 1983 - I ZR 192/81, GRUR 1984, 214 [juris Rn. 8 und 23] = WRP 1984, 199 - Copy-Charge; Urteil vom 17. Dezember 1987 - I ZR 190/85, GRUR 1988, 459 [juris Rn. 8 und 29] = WRP 1988, 368 - Teilzahlungsankündigung; Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 [juris Rn. 16] = WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze)) Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF)) Der Senat geht nunmehr davon aus, dass es dann, wenn der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ablehnt, ab dem Zugang der Ablehnung an einer verhaltenssteuernden Vertragsstrafenandrohung fehlt, die den Schuldner von zukünftigen Verstößen abhalten soll, weil er nicht mehr damit rechnen muss, dass der Gläubiger durch die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafeverpflichtung begründet hat. Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung gesichert ist.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGH, GRUR 2023, 255 [juris Rn. 40 f.] - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) Für das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags gelten aber die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse. In der Unterlassungsverpflichtungserklärung des Schuldners ist deshalb nicht die Annahme eines vom Gläubiger mit der Abmahnung unterbreiteten Angebots, sondern ein neues Angebot zum Abschluss des Unterlassungsvertrags zu sehen, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB erfolgt.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 [juris Rn. 14 f.] = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 [juris Rn. 19] = WRP 2010, 649 - Testfundstelle)) Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Gläubigers bedarf.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 355 [juris Rn. 19] - Testfundstelle, mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Wegfall der Wiederholungsgefahr]]