====== Zwei oder mehr Anmelder ====== Regel 19.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zuständigkeit bei mehreren Anmeldern. **Regel 19.2 PCT** Die Erfordernisse gelten als erfüllt, wenn wenigstens einer der Anmelder die Voraussetzungen erfüllt. ===== siehe auch ===== Regel 19 PCT -> [[Zuständigkeit des Anmeldeamts]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Anmeldeamts für internationale Anmeldungen.