====== Zwei-Drittel-Mehrheit ====== Artikel 53 (6a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Erfordernisse für eine Zwei-Drittel-Mehrheit bei Beschlüssen. **Artikel 53 (6a) PCT** Vorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. ===== siehe auch ===== Artikel 53 (6) PCT -> [[Mehrheitserfordernisse]] \\ Beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung.