====== Zweck der Zusammenfassung ====== Artikel 3 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, dass die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Information dient. **Artikel 3 (3) PCT** Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 3 PCT -> [[internationale Anmeldung|Die internationale Anmeldung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung.