====== Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen ====== Regel 91.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler. Regel 91.3 a) PCT -> [[Entscheidung über Berichtigung und Mitteilung]] \\ Beschreibt die Entscheidung über Berichtigung und die Mitteilung an den Anmelder. Regel 91.3 b) PCT -> [[Berichtigung des Schriftstücks]] \\ Regelt die Berichtigung des Schriftstücks nach Zustimmung. Regel 91.3 c) PCT -> [[Wirksamkeit der Berichtigung]] \\ Beschreibt die Wirksamkeit der Berichtigung ab dem Anmeldedatum oder Einreichungsdatum. Regel 91.3 d) PCT -> [[Veröffentlichung bei Verweigerung der Zustimmung]] \\ Regelt die Veröffentlichung des Antrags auf Berichtigung bei Verweigerung der Zustimmung. Regel 91.3 e) PCT -> [[Berücksichtigung der Berichtigung durch Bestimmungsämter]] \\ Regelt die Berücksichtigung der Berichtigung durch Bestimmungsämter. Regel 91.3 f) PCT -> [[Unberücksichtigung der Berichtigung durch Bestimmungsämter]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Bestimmungsämter eine Berichtigung unberücksichtigt lassen können. ===== siehe auch ===== Regel 91 PCT -> [[Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken]] \\ Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.