====== Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro Anmeldeamt ist ====== Regel 35.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörde, wenn das Internationale Büro als Anmeldeamt fungiert. **Regel 35.3 PCT** a) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so ist für die Recherche zu dieser Anmeldung diejenige Internationale Recherchenbehörde zuständig, die zuständig gewesen wäre, wenn die Anmeldung bei einem nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, b oder c oder nach Regel 19.2 Ziffer i zuständigen Anmeldeamt eingereicht worden wäre. b) Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden nach Absatz a zuständig, so bleibt die Wahl dem Anmelder überlassen. c) Die Regeln 35.1 und 35.2 gelten nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii. ===== siehe auch ===== Regel 35 PCT -> [[Zuständige Internationale Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden.