====== Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 35.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Zuständigkeit einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde für internationale Anmeldungen. **Regel 35.1 PCT** Jedes Anmeldeamt teilt dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mit, welche Internationale Recherchenbehörde für die Durchführung von Recherchen für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist; das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. ===== siehe auch ===== Regel 35 PCT -> [[Zuständige Internationale Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden.