====== Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden ====== Regel 35.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen. Regel 35.2(a) PCT -> [[Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden]] \\ Beschreibt die Möglichkeit für Anmeldeämter, mehrere Internationale Recherchenbehörden zu bestimmen und die Wahl dem Anmelder zu überlassen. Regel 35.2(b) PCT -> [[Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro]] \\ Regelt die Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro bei der Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden. ===== siehe auch ===== Regel 35 PCT -> [[Zuständige Internationale Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden.