====== Zuständigkeit des Anmeldeamts ====== Regel 19 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zuständigkeit des Anmeldeamts für internationale Anmeldungen. Regel 19.1 PCT -> [[Zuständiges Anmeldeamt]] \\ Definiert das zuständige Anmeldeamt für die Einreichung internationaler Anmeldungen. Regel 19.2 PCT -> [[Zwei oder mehr Anmelder]] \\ Regelt die Zuständigkeit bei mehreren Anmeldern. Regel 19.3 PCT -> [[Veröffentlichung der Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts]] \\ Beschreibt die Veröffentlichung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts. Regel 19.4 PCT -> [[Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt]] \\ Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro, wenn das nationale Amt nicht zuständig ist. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.