====== Zuständigkeit basierend auf Vereinbarungen ====== Regel 45bis.9(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden basierend auf anwendbaren Vereinbarungen. **Regel 45bis.9(a) PCT** Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen zuständig, wenn ihre diesbezügliche Bereitschaft in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt ist, und zwar nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.9 PCT -> [[Zuständige Internationale Recherchenbehörden]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.