====== Zuständiger Bediensteter ====== Regel 70.14 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt, dass im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten angegeben werden muss. **Regel 70.14 PCT** Im Bericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde anzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 70 PCT -> [[Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht]] \\ Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.