====== Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ====== Regel 59 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. Regel 59.1 PCT -> [[Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a. Regel 59.2 PCT -> [[Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b]] \\ Regelt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b. Regel 59.3 PCT -> [[Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde]] \\ Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.