====== Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden ====== Regel 45bis.9 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen. Regel 45bis.9(a) PCT -> [[Zuständigkeit basierend auf Vereinbarungen]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden basierend auf anwendbaren Vereinbarungen. Regel 45bis.9(b) PCT -> [[Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde]] \\ Regelt den Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde von der Durchführung einer ergänzenden Recherche. Regel 45bis.9(c) PCT -> [[Beschränkungen der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt mögliche Beschränkungen bei der Durchführung ergänzender internationaler Recherchen. ===== siehe auch ===== Regel 45bis PCT -> [[Ergänzende internationale Recherchen]] \\ Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.