====== Zuständige Internationale Recherchenbehörde ====== Regel 35 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden. Regel 35.1 PCT -> [[Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde für internationale Anmeldungen. Regel 35.2 PCT -> [[Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden]] \\ Erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen. Regel 35.3 PCT -> [[Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro Anmeldeamt ist]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörde, wenn das Internationale Büro als Anmeldeamt fungiert. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.