====== Zuschüsse zur Defizitdeckung ====== Artikel 57 (5a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Defizitdeckung. **Artikel 57 (5a) PCT** Schließt ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (5) PCT -> [[Deckung von Defiziten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.