====== Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums ====== Regel 68.3(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums. **Regel 68.3(d) PCT** Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen. ===== siehe auch ===== Regel 68.3 PCT -> [[Zusätzliche Gebühren]] \\ Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.