====== Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums ====== Regel 40.2(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums, das den Widerspruch prüft. **Regel 40.2(d) PCT** Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen. ===== siehe auch ===== Regel 40.2 PCT -> [[Zusätzliche Gebühren und Widerspruch]] \\ Regelt die Zahlung zusätzlicher Gebühren und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Anmelder.