====== Zusammensetzung des Exekutivausschusses ====== Artikel 54 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zusammensetzung des Exekutivausschusses und die Vertretung der Mitgliedstaaten. Artikel 54 (2a) PCT -> [[Wahl der Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Wahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses durch die Versammlung. Artikel 54 (2b) PCT -> [[Vertretung durch Delegierte]] \\ Regelt die Vertretung der Mitgliedstaaten im Exekutivausschuss durch Delegierte. ===== siehe auch ===== Artikel 54 PCT -> [[Exekutivausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.