====== Zusammensetzung des Ausschusses ====== Artikel 56 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder. Artikel 56 (2a) PCT -> [[Ernennung der Mitglieder]] \\ Beschreibt die Ernennung der Mitglieder des Ausschusses durch die Versammlung. Artikel 56 (2b) PCT -> [[Mitglieder von Amts wegen]] \\ Regelt die Mitgliedschaft von Amts wegen im Ausschuss. Artikel 56 (2c) PCT -> [[Gesamtzahl der Ausschussmitglieder]] \\ Beschreibt die Bestimmung der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder. Artikel 56 (2d) PCT -> [[Einladung von Organisationen]] \\ Regelt die Einladung von Vertretern interessierter Organisationen zu den Erörterungen. ===== siehe auch ===== Artikel 56 PCT -> [[Ausschuss für technische Zusammenarbeit]] \\ Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.