====== Zusammensetzung der Versammlung ====== Artikel 53 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten. Artikel 53 (1a) PCT -> [[Vertragsstaaten in der Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung aus den Vertragsstaaten. Artikel 53 (1b) PCT -> [[Vertretung durch Delegierte]] \\ Regelt die Vertretung der Vertragsstaaten durch Delegierte. ===== siehe auch ===== Artikel 53 PCT -> [[Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.