====== Die Zusammenfassung ====== Regel 8 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Anforderungen an die Zusammenfassung der internationalen Anmeldung fest, einschließlich ihres Inhalts und ihrer Form. Regel 8.1 PCT -> [[Inhalt und Form der Zusammenfassung]] \\ Definiert die Anforderungen an den Inhalt und die Form der Zusammenfassung. Regel 8.2 PCT -> [[Abbildung]] \\ Regelt die Auswahl und Veröffentlichung von Abbildungen mit der Zusammenfassung. Regel 8.3 PCT -> [[Richtlinien für die Abfassung]] \\ Gibt Richtlinien für die Abfassung der Zusammenfassung. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.