====== Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen ====== Regel 66.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen. Regel 66.4(a) PCT -> [[Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher Bescheide]] \\ Beschreibt das Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher schriftlicher Bescheide. Regel 66.4(b) PCT -> [[Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten]] \\ Regelt den Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung. ===== siehe auch ===== Regel 66 PCT -> [[Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.