====== Zurückweisung bei fehlender Erfindereigenschaft ====== Artikel 27 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Möglichkeit der Zurückweisung bei fehlender Erfindereigenschaft. **Artikel 27 (3) PCT** Wenn der Anmelder für die Zwecke eines Bestimmungsstaats in bezug auf das nationale Recht dieses Staats mangels Erfindereigenschaft nicht berechtigt ist, eine nationale Anmeldung einzureichen, so kann die internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt zurückgewiesen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 27 PCT -> [[Nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.