====== Zurücknahmen ====== Regel 90bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen. Regel 90bis.1 PCT -> [[Zurücknahme der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung. Regel 90bis.2 PCT -> [[Zurücknahme von Bestimmungen]] \\ Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen. Regel 90bis.3 PCT -> [[Zurücknahme von Prioritätsansprüchen]] \\ Regelt die Zurücknahme von Prioritätsansprüchen. Regel 90bis.3bis PCT -> [[Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche]] \\ Regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche. Regel 90bis.4 PCT -> [[Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen]] \\ Regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen. Regel 90bis.5 PCT -> [[Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen]] \\ Regelt die Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen. Regel 90bis.6 PCT -> [[Wirkung der Zurücknahme]] \\ Regelt die Wirkung der Zurücknahme. Regel 90bis.7 PCT -> [[Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b]] \\ Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Regelungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b. ===== siehe auch ===== Regel 90 PCT -> [[Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.