====== Zurücknahme von Bestimmungen ====== Regel 90bis.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zurücknahme von Bestimmungen. Regel 90bis.2 a) PCT -> [[Zeitpunkt der Zurücknahme von Bestimmungen]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Bestimmungen zurückgenommen werden können. Regel 90bis.2 b) PCT -> [[Wirkung der Zurücknahme bei nationalen und regionalen Patenten]] \\ Regelt die Wirkung der Zurücknahme bei nationalen und regionalen Patenten. Regel 90bis.2 c) PCT -> [[Wirkung der Zurücknahme aller Bestimmungen]] \\ Beschreibt die Wirkung der Zurücknahme aller Bestimmungen. Regel 90bis.2 d) PCT -> [[Wirksamkeit der Zurücknahme von Bestimmungen]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung von Bestimmungen. Regel 90bis.2 e) PCT -> [[Unterbleiben der Veröffentlichung von Bestimmungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Veröffentlichung von Bestimmungen unterbleibt. ===== siehe auch ===== Regel 90bis PCT -> [[Zurücknahmen]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.