====== Zurücknahme von Auswahlerklärungen ====== Artikel 37 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Zurücknahme einzelner oder aller Auswahlerklärungen. **Artikel 37 (1) PCT** Der Anmelder kann jede einzelne oder auch alle Auswahlerklärungen zurücknehmen. ===== siehe auch ===== Artikel 37 PCT -> [[Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung]] \\ Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.