====== Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung ====== Artikel 37 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder. Artikel 37 (1) PCT -> [[Zurücknahme von Auswahlerklärungen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Zurücknahme einzelner oder aller Auswahlerklärungen. Artikel 37 (2) PCT -> [[Folgen der Zurücknahme aller Auswahlerklärungen]] \\ Erläutert die Folgen, wenn alle Auswahlerklärungen zurückgenommen werden. Artikel 37 (3) PCT -> [[Mitteilung der Zurücknahme]] \\ Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter. Artikel 37 (4) PCT -> [[Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung]] \\ Regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel II -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung|Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.