====== Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen ====== Regel 90bis.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen. Regel 90bis.4 a) PCT -> [[Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag oder Auswahlerklärungen zurückgenommen werden können. Regel 90bis.4 b) PCT -> [[Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags oder von Auswahlerklärungen. Regel 90bis.4 c) PCT -> [[Verfahren bei Einreichung der Zurücknahmeerklärung]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Einreichung der Zurücknahmeerklärung. ===== siehe auch ===== Regel 90bis PCT -> [[Zurücknahmen]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.