====== Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche ====== Regel 90bis.3bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche. Regel 90bis.3bis a) PCT -> [[Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf eine ergänzende Recherche zurückgenommen werden kann. Regel 90bis.3bis b) PCT -> [[Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags auf ergänzende Recherche. ===== siehe auch ===== Regel 90bis PCT -> [[Zurücknahmen]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.