====== Zurücknahme der internationalen Anmeldung ====== Regel 90bis.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung. Regel 90bis.1 a) PCT -> [[Zeitpunkt der Zurücknahme]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die internationale Anmeldung zurückgenommen werden kann. Regel 90bis.1 b) PCT -> [[Wirksamkeit der Zurücknahme]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung. Regel 90bis.1 c) PCT -> [[Unterbleiben der internationalen Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die internationale Veröffentlichung unterbleibt. ===== siehe auch ===== Regel 90bis PCT -> [[Zurücknahmen]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.