====== Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder ====== Regel 54.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Folgen, wenn ein Anmelder nicht zur Antragstellung berechtigt ist. **Regel 54.4 PCT** Ist der Anmelder nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen, oder ist bei zwei oder mehr Anmeldern keiner von ihnen berechtigt, einen Antrag nach Regel 54.2 zu stellen, so gilt der Antrag als nicht gestellt. ===== siehe auch ===== Regel 54 PCT -> [[Zur Antragstellung berechtigter Anmelder]] \\ Bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.