====== Zur Antragstellung berechtigter Anmelder ====== Regel 54 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung. Regel 54.1 PCT -> [[Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit]] \\ Regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders. Regel 54.2 PCT -> [[Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung|Berechtigung zur Antragstellung]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Antragstellung. Regel 54.3 PCT -> [[Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen]] \\ Regelt die Behandlung von Anmeldungen, die beim Internationalen Büro eingereicht werden. Regel 54.4 PCT -> [[Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder]] \\ Beschreibt die Folgen, wenn ein Anmelder nicht zur Antragstellung berechtigt ist. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.