====== Zuordnung zu Ansprüchen ====== Regel 43.5(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Angabe von Unterlagen im Zusammenhang mit bestimmten Ansprüchen. **Regel 43.5(d) PCT** Unterlagen, die sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sind im Zusammenhang mit dem Anspruch oder den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen, anzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 43.5 PCT -> [[Angabe der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Angabe von Unterlagen im internationalen Recherchenbericht.