====== Zulassung von Beobachtern zur Revisionskonferenz ====== Artikel 60 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zulassung von Beobachtern zu Revisionskonferenzen. **Artikel 60 (3) PCT** Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen. ===== siehe auch ===== Artikel 60 PCT -> [[Revision des Vertrags]] \\ Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.