====== Zulassung anderer Sprachen durch Behörden ====== Regel 92.2 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zulassung anderer Sprachen durch Behörden. **Regel 92.2 b) PCT** Jedes Schreiben des Anmelders an die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann in einer anderen Sprache als der Sprache der internationalen Anmeldung abgefaßt sein, wenn diese Behörde den Gebrauch der anderen Sprache zugelassen hat. ===== siehe auch ===== Regel 92.2 PCT -> [[Sprachen im Schriftverkehr]] \\ Regelt die Verwendung von Sprachen im Schriftverkehr.