====== Zulässige nationale Erfordernisse ====== Regel 51bis.1 der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann. Regel 51bis.1(a) PCT -> [[Erforderliche Unterlagen und Nachweise]] \\ Beschreibt die spezifischen Unterlagen und Nachweise, die ein Bestimmungsamt verlangen kann. Regel 51bis.1(b) PCT -> [[Vertretung durch Anwalt]] \\ Regelt die Anforderungen an die Vertretung des Anmelders durch einen Anwalt. Regel 51bis.1(c) PCT -> [[Einreichung in mehreren Exemplaren]] \\ Legt fest, dass die internationale Anmeldung in mehreren Exemplaren eingereicht werden kann. Regel 51bis.1(d) PCT -> [[Bestätigung und Beglaubigung von Übersetzungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Bestätigung und Beglaubigung von Übersetzungen. Regel 51bis.1(e) PCT -> [[Übersetzung des Prioritätsbelegs]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Übersetzung des Prioritätsbelegs verlangt werden kann. ===== siehe auch ===== Regel 51bis PCT -> [[Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse]] \\ Regelt die zulässigen nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt von einem Anmelder verlangen kann.