===== Zugrundelegung der ursprünglich eingereichten Fassung ====== Regel 66.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Zugrundelegung der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung. **Regel 66.1(a) PCT** Vorbehaltlich Absätze b bis d wird der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt. ===== siehe auch ===== Regel 66.1 PCT -> [[Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.